Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Joshua Lüthi Holzbau GmbH (CHE-133.348.396), Vechigen (Unternehmer) sowie deren Kund:innen (Kunde), welche Dienstleistungen des Unternehmers (insbesondere Werk- und Planerleistungen im Holzbaubereich) in Anspruch nehmen oder Gutscheine für Leistungen des Unternehmers erwerben. Gemeinsam werden der Unternehmer und der Kunde als die Parteien bezeichnet.

Der Kunde akzeptiert diese AGB, indem er ein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer eingeht. Sie bilden integrierter Bestandteil des zwischen den Parteien abzuschliessenden resp. abgeschlossenen Vertrags. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie im Vertrag oder im Angebot des Unternehmers bestätigt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts.

Im Falle von Widersprüchen hat eine (formgültige) individuelle Abrede Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsbestandteile und Rangfolge

Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde Vorrang vor dem Angebot des Unternehmers. Das Angebot hat Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB und die AGB haben Vorrang vor dem Pflichtenheft und/oder der Offertanfrage des Kunden. Abweichende Vereinbarungen der Parteien in der Vertragsurkunde bleiben vorbehalten.

3. Gutscheine

Der Unternehmer bietet Gutscheine für seine Leistungen an. Mit dem Gutscheinguthaben kann der Kunde Holzbauleistungen des Unternehmers gemäss der in diesen AGB festgehaltenen Bestimmungen beziehen. Für die mit dem Gutschein bezogenen Leistungen gelten diese AGB.

Es erfolgt keine Verzinsung des Gutscheinguthabens. Es ist keine Barauszahlung möglich.

Gutscheine sind unpersönlich und übertragbar.

Das Gutscheinguthaben verfällt 60 Monate nach dem Kauf.

4. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote des Unternehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Der Kunde kann die im freibleibenden Angebot beschriebenen Leistungen und Produkte bestellen, indem er das unterzeichnete Angebot an den Unternehmer retourniert. Die Bestellung wird mit der schriftlichen Annahme des unterzeichneten Angebots durch den Unternehmer zu einem verbindlichen Vertrag. Der Unternehmer ist nicht zur Lieferung bzw. Leistung verpflichtet, wenn er das unterzeichnete Angebot nicht in einer schriftlich nachweisbaren Form (einschliesslich einer Annahme per EMail) angenommen hat.

Weiter kommt der Vertrag zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung eines (ausnahmsweise) verbindlichen Angebots oder durch Unterzeichnung eines Werkvertrages.

Wird der Unternehmer nach Abgabe eines Angebotes aufgefordert, mit der Erbringung der offerierten Leistungen zu beginnen und beginnt der Unternehmer damit, gilt das Angebot, inklusive dessen Bedingungen und Konditionen (wozu die vorliegenden AGB gehören), als von beiden Parteien akzeptiert. Allfällige abweichende Vereinbarungen entfalten ihre Wirkung erst ab der gültigen Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien, oder, sofern die Auftragserteilung vom Angebot abweicht, durch schriftlich nachweisbare Zustimmung des Unternehmers zu den abweichenden Bestimmungen.

Die Erstellung eines Angebotes bedingt für den Unternehmer in der Regel bereits einen gewissen Planungs- und Beratungsaufwand. Vor diesem Hintergrund wird für die Erstellung eines Angebotes beziehungsweise die dafür erbrachten Planungs- und Beratungsarbeiten ein Betrag von CHF 115.00 pro Stunde verrechnet. Wird das Angebot angenommen und kommt ein Werkvertrag zustande, wird dieser Pauschalbetrag erlassen.

5. Leistungsumfang und Zusatzleistungen

Der Unternehmer erbringt Leistungen im Bereich Bau und Holzbau – hierzu gehören Planung, Herstellung, Lieferung und Montage, soweit im Vertragsdokument vereinbart.

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem Werkvertrag, dem Angebot und den ergänzenden Leistungsbeschreibungen.

Leistungen, welche bei Vertragsabschluss nicht abschliessend definiert werden, gelten als Zusatzleistungen, welche im Zeitaufwand zum vertraglich vereinbarten
Stundensatz verrechnet werden. Inhalt und Umfang dieser Leistungen sowie die dadurch notwendig gewordenen Anpassungen der Fristen meldet der Unternehmer vor deren Ausführung an. Vor Ausführung hat der Kunde die Zusatzleistung zu genehmigen. Die Aufforderung an den Unternehmer, mit der Erbringung der offerierten Leistungen zu beginnen, gilt als Genehmigung der Zusatzleistung zu den gemeldeten Konditionen.

6. Preise und Zahlung

Es gelten die vereinbarten Preise gemäss Angebot, Auftragsbestätigung oder Vertrag, wobei der Vertrag der Auftragsbestätigung sowie dem Angebot und die Auftragsbestätigung dem Angebot vorgeht. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.

Der Unternehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise im Falle von nach Vertragsschluss eintretenden Teuerungen anzupassen. Ist nichts anderes vereinbart, richtet sich die Berechnung für den Teuerungsausgleich nach den Empfehlungen der jeweils geltenden SIA Norm 126, wobei der Basiswert der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist.

Zahlungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, sofern nicht anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug kann der Unternehmer seine Leistungen einstellen, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. sowie Mahngebühren in der Höhe von CHF 20.00 pro Mahnung erheben.

Der Unternehmer kann vor Aufnahme seiner Arbeiten eine Akontozahlung für seine Leistungen verlangen. Die Höhe und der Fälligkeitstermin der Akontozahlung werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Der Unternehmer kann zudem Teilzahlungen für erbrachte Leistungen in Rechnung stellen.

Unterlässt der Kunde die fristgerechte Zahlung, darf der Unternehmer seine Arbeit niederlegen, ohne dass dem Kunden daraus Schadenersatzansprüche entstehen.

Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen durch den Kunden entbindet ihn nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Eine Verrechnung ist unzulässig.

7.Ausführung

Die Parteien zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.

Die Ausführung von Leistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Methoden und aktuellen Standards und unter Beachtung der vom Kunden vertragsgemäss erteilten Weisungen. Das erstellte Werk entspricht den massgebenden behördlichen Bestimmungen und den einschlägigen Fachvorschriften.

Der Unternehmer informiert den Kunden regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt bei Unklarheiten erforderliche Vorgaben des Kunden ein. Der Unternehmer kann für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auf eigene Kosten Dritte (Subunternehmer) beiziehen, sofern er dies für die sachgerechte Erbringung seiner Arbeiten als erforderlich erachtet.

8. Mitwirkungspflicht und Weisungen des Kunden

Der Kunde stellt dem Unternehmer rechtzeitig alle notwendigen Weisungen und Unterlagen (z.B. Pläne, Genehmigungen, Zugang zur Baustelle) zur Verfügung.

Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Kunden führen zu angemessener Fristerstreckung. Die daraus entstehenden Mehraufwände des Unternehmers hat der Kunde zu vergüten.

Der Unternehmer ist nicht für die Folgen von Weisungen des Kunden verantwortlich, wenn dieser trotz Abmahnung in schriftlich nachweisbarer Form auf seiner Weisung beharrt. Beharrt der Kunde trotz Abmahnung darauf, sicherheitsrelevante Regeln nicht einzuhalten, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen, ohne dass diese Kündigung Schadenersatzfolgen auslöst. Die bis dahin erbrachten Leistungen des Unternehmers hat der Kunde vollumfänglich zu vergüten.

9. Termine und Fristen

Der Unternehmer erbringt seine Leistungen innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums, ausser die Erfüllung verzögert sich aus nicht vom Unternehmer zu vertretenden Gründen. Verlängert sich die Projekt- und/oder Vertragsdauer aus Gründen, die nicht vom Unternehmer zu vertreten sind, schuldet der Kunde eine angemessene zusätzliche Vergütung für den allfälligen Mehraufwand.

10. Kündigung

Zusätzlich zu den gesetzlichen Beendigungsmöglichkeiten (vgl. Art. 375 ff. OR) und der Kündigung gemäss Ziff. 8 hiervor, vereinbaren die Parteien die folgenden Kündigungsmodalitäten:

– Im Falle eines groben Verstosses durch eine der beiden Parteien gegen eine wesentliche Vertragspflicht kann die andere Partei, soweit die Verletzung innert 30 Tagen nach schriftlicher Ermahnung durch die verletzte Partei nicht behoben wurde, den Vertrag auflösen.
– Der Unternehmer ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn der Kunde eine Rechnung des Unternehmers nach einmaliger Mahnung innert sieben Tagen seit zugestellter Mahnung nicht vollständig bezahlt.

Im Falle einer Kündigung ist das Honorar des Unternehmers bis zum Tag der Vertragsauflösung geschuldet. Ist die Kündigung durch den Kunden zu vertreten, schuldet er dem Unternehmer zudem volle Schadloshaltung (inkl. entgangener Gewinn).

11. Abnahme und Mängelrüge

Der Kunde hat die ausgeführten Leistungen nach Abschluss zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Anzeige der vollständigen Leistungserbringung, schriftlich zu rügen.

Erfolgt keine fristgerechte Mängelrüge, gelten die Leistungen als abgenommen und genehmigt. Die Mängelrechte (Ziff. 12) für entdeckte oder erkennbare Mängel sind verwirkt.

Sind die angezeigten Mängel im Verhältnis zu den gesamten Leistungen unwesentlich, gelten die Leistungen weiterhin als angenommen und genehmigt. Der Unternehmer bessert die Mängel innert angemessener Frist unentgeltlich aus. Sind die angezeigten Mängel im Verhältnis zu den gesamten Leistungen wesentlich, wird die Abnahme der Leistungen zurückgestellt. Der Unternehmer beseitigt die Mängel innert einer angemessenen Frist unentgeltlich und zeigt dem Kunden die beendete Mängelbehebung an. Der Kunde hat die ausgebesserte Leistung erneut zu überprüfen, wobei die Rügefrist und Abnahmereglungen dieser Ziff. 11 erneut gelten.

12. Mängelrechte und Haftungsbegrenzung

Bei einem Mangel steht dem Kunden zunächst einzig das Recht zu, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels innert angemessener Frist zu erlangen. Erfolgt die Verbesserung nicht, stehen ihm die gesetzlichen Mängelrechte zu (Art. 368 ff. OR). Das Recht auf Schadenersatz für Schäden, die von der vertraglich vereinbarten Haftpflichtversicherung gedeckt sind, ist auf CHF 5 Mio beschränkt. Das Recht auf Schadenersatz für Schäden, die nicht von der vertraglich vereinbarten Haftpflichtversicherung gedeckt sind, ist auf CHF 10k beschränkt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig vom Unternehmer herbeigeführt wurden.

Nach Ablauf der Rügefrist (vgl. Ziff. 11) bestehen die Mängelrechte nur für jene Mängel weiter, die der Kunde bei der Abnahme hätte erkennen können oder die der Unternehmer absichtlich verschwiegen hat. Die Rügefrist für solche versteckten Mängel beträgt 60 Tage ab deren Entdeckung. Es gilt zudem die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme des Werks (Art. 371 Abs. 2 OR).

13. Bauhandwerkerpfandrecht

Dem Unternehmer steht zur Sicherung seiner Vergütungsforderungen ein Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Sinne von Art. 837 ff. ZGB zu.

14. Datenschutz

Der Unternehmer hält sich an die geltenden Datenschutzgesetze. Informationen darüber, wie der Unternehmer mit Personendaten umgeht, können der Datenschutzerklärung entnommen werden.

Durch den Abschluss eines Vertrages mit dem Unternehmer verpflichtet sich auch der Kunde, das geltende Datenschutzrecht einzuhalten.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages inklusive dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder nichtig sein, werden sie durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages werden davon nicht berührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts (z.B. UN-Kaufrecht). Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Unternehmers.